Satzung

Sportkegler - Verein Augsburg e. V., gegr. am 02.07.1927

§ 1 NAME und SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „Sportkegler - Verein Augsburg e.V." (SKVA) und hat seinen Sitz in Augsburg.

§ 2 ZWECK und AUFGABEN

  1. Der Zweck des Vereins ist die Vereinigung der Kegelklubs in Augsburg und Umgebung zur Pflege und Förderung des Kegelsports auf volkstümlicher Grundlage als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  2. Vereinseigene Grundstücke und Gebäude und Einrichtungen sowie alle Einnahmen haben ausschließlich und unmittelbar diesem Zweck zu dienen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssportes mit der Ausübung, planmäßigen Pflege des Kegelsports und Förderung der Jugend. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht ein erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Aufgabe des Vereins ist es, in sinnvoller und zweckmäßiger Weise nach den jeweiligen gültigen Sportordnungen über die Pflege des Freizeit- und Breitensports zu einem hohen Leistungsstand im Kegelsport zu kommen.
  6. Zur Erfüllung dieser Aufgaben erfolgen:
    1. Abhaltungen von regelmäßigen, geordneten Sport- und Spielübungen sowie von Lehr- und Übungskursen.
    2. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettbewerben und Meisterschaften.
    3. Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Versammlungen, Anschaffung oder Miete sowie Erhaltung und Pflege der zur Ausübung des Sportbetriebes notwendigen Übungsstätten und -geräte.

§ 3 GESCHÄFTSJAHR

  1. Als Geschäftsjahr des Vereins, der eingetragener Verein im Sinne des BGB ist, gilt das Kalenderjahr.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Dem Verein können geschlossene Kegelklubs beitreten, welche mindestens aus 7 Personen bestehen müssen und einen Klubvorstand unter ihren Mitgliedern gewählt haben.
  2. Die Mitglieder dieser Klubs werden Mitglieder des SKVA mit Aufnahme des Kegelklubs. Meldet ein dem Verein bereits angehörender Klub weitere Mitglieder an, so erfolgt deren Aufnahme in den Verein automatisch. Die Einzelmitgliedschaft im Verein können außerdem alle männlichen und weiblichen Personen ohne Unterschied von Rasse und Religion erwerben.
  3. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  4. Klubs und Einzelpersonen, welche die Mitgliedschaft zu erwerben wünschen, haben einen diesbezüglichen Antrag, der die Anerkennung dieser Vereinssatzung enthält, bei dem Vorstand des Vereins zu stellen.
  5. Die Anmeldung eines geschlossenen Klubs hat unter Angabe des Klubnamens durch den Klubvorstand zu geschehen. Dem Vereinsvorstand ist eine Mitgliederliste, enthaltend Vor- und Zuname, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Anschrift, ggf. Telefonnummer, einzureichen.
  6. Hierbei sind auch Klubabend und Klublokal anzugeben.
  7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  8. Aufgenommene Mitglieder erhalten nach Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages einen entsprechenden Ausweis.

§ 5 RECHTE der MITGLIEDER

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Einrichtungen nach den jeweiligen Vereinsbeschlüssen teilzunehmen, Anträge zu stellen und in allen den Kegelsport betreffenden Fragen den Vorstand anzurufen.
  2. Jedes Mitglied, welches volljährig ist, kann für jedes Amt innerhalb des Vereins gewählt werden.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Mitglieder, die jünger als 16 Jahre sind, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  4. Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 10. Lebensjahr an Stimmrecht.

§ 6 PFLICHTEN der MITGLIEDER

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erfüllung seines Zweckes zu unterstützen und haben die Satzung und Beschlüsse einzuhalten.
  2. Die Beiträge müssen pünktlich, geschlossen durch die Klubs, bei Einzelmitgliedern direkt, an den Verein abgeführt werden.

§ 7 ERLÖSCHEN der MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Tod
    2. freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Abmeldung erfolgen muss.
    3. Ausschluss
  2. Ausgeschlossen werden kann, wer den Interessen des Vereins entgegenhandelt, sich den Vereinssatzungen oder Beschlüssen nicht unterwirft, sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht oder trotz zweimaliger Mahnung seine Beiträge nicht bezahlt.
  3. Über die Ausschließung durch den Verein entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Antrag auf Ausschließung kann nur zur Verhandlung zugelassen werden, wenn er vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel des Gesamtvorstands schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingereicht und mit Gründen versehen wird.
  4. Der Auszuschließende ist durch den Vereinsvorsitzenden schriftlich zu benachrichtigen und muss auf sein Verlangen in der betreffenden Sitzung vor der Beschlussfassung gehört werden.
  5. Dem Ausgeschlossenen ist die Ausschließung unter Angabe des Grundes durch eingeschriebenen Brief umgehend durch den Vereinsvorsitzenden mitzuteilen.
  6. Gegen den Beschluss der Ausschließung steht dem Betroffenen die Berufung an der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss aber binnen zwei Wochen, vom Empfang des Ausschließungsbescheides an gerechnet, beim Vereinsvorsitzenden angemeldet werden.
  7. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte des vorläufig Ausgeschlossenen.
  8. Mit der Aufgabe bzw. dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
  9. Vereinseigene Gegenstände etc. und Geschäftsunterlagen sind dem Vorstand von dem ausscheidenden Mitglied zurückzugeben.

§ 8 BEITRAG

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und wird in seiner Jahreshöhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag vom Monat des Eintritts an für den Rest des Jahres zu bezahlen.
  3. Die Klubs sind für die Zahlungen der Mitgliederbeiträge ihrer Mitglieder verantwortlich.
  4. Die Fälligkeitstermine für die Zahlungen der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 9 ORGANE

  1. Die Organe des Sportkegler-Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. die Klubvertreterversammlung
    3. der Vorstand
    4. der Gesamtsportausschuss
    5. der Sportausschuss
    6. der Ehrenrat

§10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands durch Veröffentlichung auf der SKVA-Homepage oder schriftliche Benachrichtigung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Berichts der Rechnungsprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    4. Entscheidung über Berufung ausgeschlossener Mitglieder
    5. Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  6. Anträge und Vorschläge etc. zur Mitgliederversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzureichen.
  7. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. satzungsgemäße Neuwahlen
    4. Festsetzung des Beitrages
    5. Anträge und Verschiedenes
  8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Beratungspunkte dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt.
  9. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 KLUBVERTRETERVERSAMMLUNG

  1. Die Klubvertreterversammlung besteht aus:
    1. dem Vorstand
    2. dem Sportausschuss
    3. den Klubvorständen
    4. dem Ehrenrat
  2. Die Klubvertreterversammlung ist vom 1. Vorsitzenden zur Beschlussfassung über wichtige, sämtliche Klubs interessierende Vorgänge einzuberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  3. Anträge zur Klubvertreterversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

§ 12 VORSTAND

  1. Die Vereinsgeschäfte im SKVA werden durch den Vorstand und im Einvernehmen mit diesem von der Geschäftsstelle abgewickelt.
  2. Den Vorstand bilden:
    1. als Geschäftsführender Vorstand (Vorstand nach §26 BGB)
      • 1. Vorsitzender
      • 2. Vorsitzender
      • Schatzmeister
      • 1. Vereinsportwart
    2. zur Vorstandschaft
      • Geschäftsführender Vorstand
      • 2. Vereinsportwart
      • 1. Vereinsjugendwart
      • 2. Vereinsjugendwart
      • Pressewart
      • Schriftführer
      • Ehrenvorsitzender mit beratender Stimme
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Der Vorstand wird von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
  4. Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet dieselben.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der 1. Vorsitzende berechtigt, diesen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied zu ersetzen. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so vertritt der 2. Vorsitzende seine Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  6. Die gesamte Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt. Sollten mehrere Bewerber für die Vorstandschaft benannt sein, wird in geheimer Wahl ermittelt.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die nach Bedarf einberufen werden, mit einfacher Mehrheit.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 13 GESAMTSPORTAUSSCHUSS

  1. Dem Gesamtsportausschuss gehören die Mitglieder des Sportausschusses an sowie je ein Sportwart oder Vertreter des Klubs, die dem Verein angeschlossen sind. Ist ein Klub bereits durch ein Mitglied im Sportausschuss vertreten, kann ein weiteres Mitglied nicht in den Gesamtsportausschuss aufgenommen werden.
  2. Der Gesamtsportausschuss ist 30 Tage vor Sitzungsbeginn vom 1. Sportwart unter Übersendung einer Tagesordnung zur Beschlussfassung über grundsätzliche, den Sportbetrieb sämtlicher Klubs wesentlich beeinflussenden Vorgänge, mindestens einmal im Jahr schriftlich einzuberufen.
  3. Anträge zur Gesamtsportausschusssitzung müssen schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Sitzungsbeginn beim 1. Sportwart eingegangen sein.
  4. Der Gesamtsportausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Für die Protokollführung gilt § 21 der Satzung sinngemäß.
  5. Beschlüsse der Sportausschüsse bedürfen in finanzieller Hinsicht, soweit sie außerplanmäßige Ausgaben betreffen, der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 14 SPORTAUSSCHUSS

  1. Der Sportausschuss ist für die Durchführung des gesamten Sportbetriebes im Verein verantwortlich und wird vom 1. Sportwart geleitet. Er hat die jeweils gültigen Bestimmungen des DKB, BSKV und BLSV hierbei zu beachten.
  2. Die Zahl der Mitglieder des Sportausschusses richtet sich nach den sportlichen Bedürfnissen und kann bis zu 12 Sportwarte betragen.
  3. Die Jugendwarte sind ständige Mitglieder des Sportausschusses.
  4. entfällt
  5. Soweit die Mitglieder des Sportausschusses nicht bereits dem Vorstand des SKVA angehören, werden sie durch die Mitgliederversammlung gewählt, wobei geheim abzustimmen ist, wenn mehr Bewerber als benötigt, vorgeschlagen werden.
  6. Für die Beschlussfassung des Sportausschusses gelten die Bestimmungen in § 13 (der Vorstand fasst seine Beschlüsse).
  7. Für alle Sportausschusssitzungen sind Niederschriften (Protokolle) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in § 20 der Satzung anzufertigen, von denen je eine Durchschrift unverzüglich dem Vorstand und den Klubvorständen zuzuleiten ist.
  8. Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen in finanzieller Hinsicht, soweit sie außerplanmäßige Ausgaben betreffen, der Genehmigung durch den Vorstand.

§ 15 EHRENRAT

  1. Der Ehrenrat besteht aus drei verdienten Mitgliedern und wird für vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Seine Aufgaben sind:
    1. Die Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen dem Vorstand und den Klubs
    2. die vorübergehende Vereinsleitung bei gleichzeitigem Ausscheiden der Vorsitzenden bis zum Abschluss von Neuwahlen
    3. Stellungnahme zu Vorschlägen für die Ehrung verdienter Mitglieder

§ 16 VERGÜTUNGEN FÜR DIE VEREINSTÄTIGKEIT

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 17 KASSENFÜHRUNG

  1. Dem Schatzmeister obliegt die Wahrnehmung der gesamten Kassengeschäfte des Vereins.
  2. Der Schatzmeister ist verpflichtet, bei Verfügungen über die Bankkonten des Vereins von über € 500,-- die Gegenzeichnung durch den 1. bzw. 2. Vereinsvorsitzenden einzuholen.
  3. Der Kassenstand muss jederzeit klar ersichtlich sein.
  4. Der Kassenstand soll vornehmlich zur Bezahlung von Nenngeldern etc. und zur Durchführung des laufenden Sportbetriebes verwendet werden.
  5. Ausgaben für Anschaffungen von mehr als € 500,-- bedürfen der Zustimmung des 1. Vorsitzenden.
  6. Bei der Mitgliederversammlung erstattet der Schatzmeister einen vollständigen, übersichtlichen, Rechenschaftsbericht und legt einen Etatvorschlag für das folgende Geschäftsjahr vor.

18 VERWENDUNG der EINNAHMEN

  1. Grundsätzlich dient der Verein gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Funktionen des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über die Höhe der Spesen und Aufwandsentschädigungen entscheidet der Vorstand.

§ 19 KASSENPRÜFUNG

  1. Alle vier Jahre werden durch die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer bestellt, denen jederzeit eine Kontrolle der Kassenführung zusteht. Einer der Kassenprüfer ist wieder wählbar.
  2. Vor jeder Mitgliederversammlung ist die Kasse zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
  3. Darüber hinaus ist während des Geschäftsjahres mindestens einmal eine Kassenrevision durchzuführen und hierüber dem Vorstand zu berichten.

§ 20 PROTOKOLLFÜHRUNG

  1. In allen Sitzungen und Versammlungen ist durch den Schriftführer oder seine Vertreter das Protokoll zu führen und die Anwesenheitsliste, soweit es für den Nachweis der ordentlichen Beschlussfassung erforderlich ist, anzulegen.
  2. Die Protokolle sind vom jeweiligen Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 21 PRESSEWART

  1. Soweit sportliche oder sonstige Ereignisse in den Klubs und in dem Verein von allgemeinem Interesse sind, berichtet der Pressewart hierüber in der Tagespresse sowie in anderen Fachzeitungen.
  2. Die Berichte sind in neutraler Weise zu verfassen und sollen zugleich werbenden Charakter haben.

§ 22 BESCHWERDEN

  1. Alle Beschwerden, Einsprüche und Unstimmigkeiten sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und seiner Organe verstoßen, sich einer Handlung schuldig gemacht haben, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins in grober Weise zu schädigen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Strafen belegt werden:
    1. Verweis
    2. angemessene Geldstrafe
      • bei Einzelmitgliedern bis zu höchstens € 25,--
      • im Falle von Klubs bis zu höchstens € 50,--
    3. zeitlich begrenztes Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
    4. Ausschluss aus dem Verein
  3. Dem Mitglied bzw. dem Klub ist die Bestrafung schriftlich mitzuteilen. Wird eine Strafe nach Ziffer a) b) oder c) ausgesprochen, steht dem Bestraften unter Hinterlegung einer Gebühr von € 25,-- das Recht des Einspruchs zu.
  4. Für Entscheidungen über den Einspruch ist der Ehrenrat zuständig. Die Mitgliederversammlung kann diesen Entscheid jedoch aufheben.

§ 23 EHRUNGEN / EHRENMITGLIEDSCHAFTEN

  1. 10-, 25- und 40jährige Mitgliedschaft im Verein wird durch bronzene, silberne und goldene Ehrennadel, verbunden mit einer Verleihungsurkunde, geehrt.
  2. Aktive 10- und 25-jährige Tätigkeit im Gesamtvorstand wird mit dem bronzenen, silbernen bzw. goldenen Ehrenzeichen, verbunden mit einer Verleihungsurkunde, gewürdigt.
  3. Mitglieder oder auch Nichtmitglieder, die sich außerordentliche Verdienste im Interesse des Vereins bzw. des Kegelsports erworben haben, können gleichfalls vorstehende Ehrenzeichen erhalten oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  4. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.
  5. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von jeglicher Beitragsleistung zum Verein befreit.
  6. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied im Vorstand kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 24 SATZUNGSÄNDERUNGEN

  1. Satzungsänderungen können nur durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Für die Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

§ 25 AUFLÖSUNG

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung entschieden werden.
  2. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, muss erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann jedoch ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn in der jeweiligen beschlussfähigen Mitgliederversammlung ihr 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Beiträge der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Augsburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  5. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen.

§ 26 SCHLUSSBESTIMMUNG

  1. Der Sportkegler-Verein Augsburg e. V. ist angeschlossen dem Bayerischen Landessport-Verband, dem Bayerischen Sportkegler-Verband und dem Deutschen Kegler- und Bowlingbund.

§ 27 GERICHTSSTAND

  1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Augsburg.
  2. Die am 07.05.2010 beschlossene Neufassung der Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Augsburg, den 20.12.2018

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 20.12.2018 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Augsburg, den 27.12.2018

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Sportkegler-Verein Augsburg e.V.

Der Sportkegler-Verein Augsburg e.V. (kurz SKVA e.V.) wurde 1927 gegründet. Er verwaltet die Kegel-Klubs und deren Mitglieder von Augsburg. Er dient als "Dach-Verein" zum Verband BSKV.

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